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Aktuelle Neuigkeiten

Die Grüne Woche 2012 findet vom 20. – 29. Januar 2012 statt.
Am Dienstag, 24. Januar 2012 ist „Thüringentag“.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Satzung
Wirtschaftsförder-Vereinigung Apold-Weimarer Land e. V

                   
I
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
  1. Der Verein führt den Namen
    Wirtschaftsförder-Vereinigung Apolda-Weimarer Land e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Kreisstadt Apolda.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                   
II
Vereinszweck
(1)
  1. Der Zweck des Vereins ist die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die Förderung und Bündelung innovativer Kräfte in der Region Apolda-Weimarer Land.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. überregionale Präsentation der Region Apolda-Weimarer Land als Wirtschaftsstandort und entwicklungsfähige Region für Touristik, Kultur sowie Tagungen und Kongresse,
    2. Unterstützung der Kommunen bei der Suche nach weiteren Investoren für die Region,
    3. Förderung sowohl der traditionellen wie der neuen einheimischen Produkte und Erzeugnisse,
    4. Unterstützung der einheimischen Industrie und des Mittelstandes,
    5. Unterstützung und Belebung des kulturellen Angebotes der Region Apolda-Weimarer Land,
    6. Herausstellen der Vorzüge und damit Steigerung des Interesses an der Region Apolda-
      Weimarer Land in anderen Regionen und bei der eigenen Bevölkerung,
    7. Stärkung der Zusammenarbeit innerhalb der Region Apolda-Weimarer Land.

  3. Der Verein soll eine aktive Öffentlichkeitsarbeit zum Wohle und Nutzen der Region Apolda-
    Weimarer Land durchführen, Aktivitäten auf allen genannten Gebieten koordinieren
    und einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch in und außerhalb der Region Apolda-
    Weimarer Land fördern.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
                   
III
Mitgliedschaft, Ehrungen
 
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften
    sein.
  2. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand durch
    Beschluss. Eine Ablehnung muss schriftlich erfolgen. Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages
    ist ein Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden des Vereins können nur natürliche Personen ernannt werden.
  4. Als Ehrenmitglieder kommen vor allem Personen in Betracht, die sich besondere Verdienste um die Wirtschaftsstruktur der Region Apolda-Weimarer Land erworben haben. Zu Ehrenvorsitzenden können ehemalige Vorstandsmitglieder ernannt werden, wenn sie das Vereinsleben durch ihr Engagement und ihre persönliche Verantwortungsbereitschaft nachhaltig geprägt haben.
  5. Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
                   
§  4
Finanzierung des Vereins
 
  1. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter sowie durch öffentliche Zuschüsse.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Die Festsetzung kann durch eine Beitragsordnung erfolgen. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zahlbar, wenn bei seiner Festsetzung nicht etwas anderes bestimmt wird. Über Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheidet in begründeten Einzelfällen der Vorstand. Für angefangene Jahre ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
    ausgenommen. Sie bestimmen die Höhe ihrer Zahlungen an den Verein selbst.
    Satzung der Wirtschaftsförder-Vereinigung Apolda e.V. Seite 3
  4. Solange das Mitglied mit Zahlungen an den Verein im Verzug ist, ruhen die Stimmrechte und die Wählbarkeit des Mitglieds.
                   
V
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
 
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliedsliste. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zulässig. Sie muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Verein zugegangen sein.
  4. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen
    werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

    1. das Mitglied in erheblichem Maß das Ansehen und die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder verletzt, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird oder
    2. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung mindestens eines Mitgliedsbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht wurde. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

  5. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluß muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
    gegeben werden. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller vorhandenen Vorstandsmitglieder bedarf.
    Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu dem Zeitpunkt des Zugangs seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber in vollem Umfang zu erfüllen.
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss im Sinne von Abs. (5) steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
    Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
    beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet in ihrer nächsten Sitzung über die Berufung mit einfacher Mehrheit.
                   
VI
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
  1. Das Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht

    1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort im Rahmen der Satzung
      sein aktives und passives Wahlrecht wahrzunehmen,
    2. Anträge an den Vorstand und/oder an die Mitgliederversammlung zu stellen,
    3. an den Sitzungen der Initiativkreise aktiv teilzunehmen.

  2. Das Mitglied hat gegenüber dem Verein die Pflicht,

    1. die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu zahlen,
    2. die Satzung einzuhalten, die Ziele und Aufgaben zu unterstützen und Beschlüsse
      aktiv zu verwirklichen,
    3. jede Veränderung des Namens sowie weitere für die Mitgliedschaft wichtige Veränderungen
      dem Vorstand anzuzeigen.
                   
VII
Organe
 
  1. Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand.

  2. Zu Schwerpunktthemen des Vereins werden durch den Vorstand Initiativkreise gebildet.
  3. Die Mitglieder der Organe führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich aus.
                   
VIII
Der Vorstand
 
  1. Der Vorstand ist für alle laufenden Geschäfte des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er beschließt insbesondere über

    • die Aufnahme von Mitgliedern;
    • die Vorbereitung und Tagesordnung der Mitgliederversammlungen und deren Einberufung;
    • die Buchführung und die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
    • die Ausführung von rechtmäßigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Kündigung von
      Beschäftigungsverhältnissen einschließlich der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.

  2. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus folgenden Personen, die durch die Mitgliederversammlung
    gewählt werden:

    1. 1. Vorsitzender,
    2. 2. Vorsitzender,
    3. 3. Vorsitzender,
    4. Schatzmeister,
    5. Schriftführer,
    6. nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung bis zu vier
      weiteren.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes
    vertreten, darunter der 1., 2. oder 3. Vorsitzende.
  4. Die Geschäftsführung steht dem Vorstand gemeinschaftlich zu. Bei Stimmengleichheit ist
    die Stimme des 1. Vorsitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden ausschlaggebend. Der
    Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
  5. Jeder nach Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung gewählte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
    für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des
    Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Mitglieder des Vorstandes
    können nur Vereinsmitglieder werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet
    auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer
    Person vereinigt werden.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für die restliche
    Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger. Treten innerhalb der Wahlperiode
    mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück oder sinkt die Zahl der durch die Mitgliederversammlung
    gewählten Vorstandsmitglieder unter drei, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen in Angelegenheiten des Vereins nicht eine für sie
    gewinnbringende Tätigkeit ausüben. Sie dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Verein
    stehen.
  8. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für den durch sorgfaltswidrige Pflichtverletzungen
    entstandenen Schaden, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie den Schaden
    nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
  9. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen. Er kann auch ein
    Büro mit Sekretariat einrichten. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand jederzeit
    Experten heranziehen, die nicht dem Verein angehören. Diese Rechte hat er nur, soweit die
    finanziellen Rahmenbedingungen es zulassen.
                   
IX
Mitgliederversammlung
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig

    1. für die Richtlinien für die Vereinstätigkeit.
    2. für die Wahl des Vorstandes,
    3. für die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes über das
    4. abgelaufene Geschäftsjahr,
    5. für die Entlastung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres,
    6. für die Beschlussfassung insbesondere über Satzungsänderungen oder die Auflösung
      des Vereins,

  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Gegenstände der Beschlussfassung einberufen, wenn nicht im Gesetz zwingend Abweichendes geregelt ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied im Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
    beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
    Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann, zu Beginn der Versammlung,
    die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1., 2. oder 3.Vorsitzenden geleitet. Mit einfacher
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungs- leiter wählen.
  7. Jedes Mitglied, jeder Ehrenvorsitzende und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme, soweit sich aus dieser Satzung oder dem Gesetz nicht ein Ausschluss vom Stimmrecht ergibt; minderjährige natürliche Personen haben kein Stimmrecht.
  8. Das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter oder von
    diesen beauftragte Angestellte, das Stimmrecht von sonstigen Personengemeinschaften
    durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter oder von diesen beauftragte Angestellte
    ausgeübt. Der schriftliche Nachweis der Berechtigung das Stimmrecht auszuüben ist vor
    der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  9. Stellvertretung in der Mitgliederversammlung ist unzulässig; Abs. (8) bleibt davon unberührt.
  10. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
    Stimmen, soweit Satzung oder Gesetz nicht etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen
    werden nicht berücksichtigt, dies gilt auch, wenn bei Wahlen durch Stimmzettel leere
    oder den Wahlvorschlägen nicht entsprechende Stimmzettel abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit
    gilt der Antrag als abgelehnt.
  11. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Geheime Abstimmung
    muss erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
    verlangen.
  12. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jede Position getrennt und geheim, es sei denn die
    Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen
    Stimmen in offener Abstimmung etwas anderes. Werden mehrere Personen zur
    Wahl vorgeschlagen, so ist jeweils diejenige gewählt, die die meisten Stimmen auf sich
    vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl zwischen den Stimmgleichen.
  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
    von dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  14. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
    dürfen. Nach der Prüfung eines jeden Geschäftsjahres soll jeweils ein Prüfer durch
    einen neu zu wählenden Prüfer ersetzt werden.
                   
X
Satzungsänderungen, Auflösung
 
  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
                   
XI
Liquidatoren
 

Ist die Liquidation des Vereins erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so
sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren, es sei denn, die
Mitgliederversammlung bestimmt andere Liquidatoren.

                   
§ 12
Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Mitgliederversammlung am 23. April 2009

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